Empelde. Darf es an Sonntagen gewerbliche Flohmärkte geben? Nein, sagt zumindest das Oberlandesgericht in Lüneburg und verbietet ab 2018 die Verkaufsaktionen an Sonntagen in Niedersachsen. Der im April gefasste Beschluss besagt, dass Floh- und Trödlermärkte von den Kommunen genauso behandelt werden müssen, wie der Einzelhandel (Az.: 7 ME 20/17). Das bedeutet, dass an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich kein Handel genehmigt werden darf. Ausnahmen sind wie bei den verkaufsoffenen Sonntagen in Innenstädten möglich – brauchen aber eine Extra-Genehmigung.
Eine Initiative aus der Region Hannover will das so nicht hinnehmen. Die Interessengemeinschaft mit rund 50 Mitgliedern will das entscheidende Gesetz ändern und sammelt dafür Unterschriften im ganzen Land. Auch auf der Internet-Plattform „OpenPetition“ sammelt die Gruppe noch bis zum 6. November unter dem Titel „Erhalt der Sonntags-Flohmärkte“ Unterschriften gegen das Verkaufsverbot. „Die sonntäglichen Flohmärkte in Niedersachsen sind als schützenswertes Kulturgut in ihrer jetzigen Form und Ausrichtungsweise zu erhalten“, heißt es dort. Bis jetzt wurden bereits mehr als 23 000 Unterschriften gezählt.
„Die meisten stammen aus Niedersachsen“, berichtet Satwinder Bassi, der Sprecher der Initiative. Bassi veranstaltet seit fast 15 Jahren bis zu 150 Floh- und Trödelmärkte jährlich in und um Hannover. Dabei kümmert sich der gebürtige Inder um die Anmietung freier Plätze. „Meist sind es Supermarktplätze, weil die am Sonntag ja nicht gebraucht werden“, erläutert er. Bassi nimmt die Anmeldungen der Händler entgegen und stellt Toiletten auf. Die Standmiete von den Verkäufern kassiert er am Tag des Flohmarktes. Das Sonntagsverbot würde Händler wie Privatpersonen gleichermaßen betreffen. Die „Für viele ist der Flohmarktbesuch am Sonntag nach dem Frühstück zur liebgewordenen Tradition geworden. Die Menschen haben Zeit und können in Ruhe über den Markt schlendern“, fügt Bassi hinzu. Außerdem seien die wenigsten gewerbliche Verkäufer, die meisten seien private.
Das Sonntagsverkaufsverbot betrifft gewerbliche Veranstaltungen und Händler. Private Flohmärkte etwa in Schulen und Gemeindehäusern oder auf Spielplätzen sind davon nicht berührt.
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